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Urteile, Pressestimmen und Leserbriefe
An dieser Stelle finden Sie einschlägige Presseartikel und Leserbriefe zur Energiepolitik etc.
12/2011 Gerichte warten die Klagen zum Tranzparenzgebot vor dem Europäischen Gegerichtshof EuGH ab! Quelle: Energiedepesche 12/2011

12/2011 Ein weiteres positives Beispiel zur zum Thema Preiserhöhungsklausel Quelle: Energiedepesche 12/2011

9/2011 Blamage für Bad Honnef AG Quelle: Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Schon vor einigen Jahren geriet die Bad Honnef AG (BHAG) aufgrund ihrer Gaspreise in die Schlagzeilen. Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!
(04. September 2011) Auch in Bad Honnef in der Nähe von Bonn leben Gaspreisrebellen. Zwei von ihnen hatte die Bad Honnef AG (BHAG) bereits im Jahr 2007 wegen gekürzter Gasrechnungen vor den Kadi gezerrt. Die Kartellkammer des Landgerichtes Köln sollte im Rahmen einer Forderungsklage des Versorgers feststellen, dass die Preisgestaltung der Bad Honnef AG den Vorgaben des § 315 BGB entspricht. Die Richterin erster Instanz holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches jedoch die Behauptung des Energieversorgers widerlegte. Der Sachverständige konnte gerade nicht attestieren, dass zwischen 2004 und 2007 die Bezugskosten und sonstige Kosten Ursache der veränderten Endkundenpreise waren. Folge war, dass die Zahlungsklagen der Bad Honnef AG abgewiesen wurden, da die Billigkeit der Endkundenpreise nicht nachgewiesen wurde („Die Klägerin vermochte die Billigkeit ihrer seit dem 1. Dezember 2004 vorgenommenen Preisanpassungen weder darzustellen, noch nachzuweisen" Urteil LG Köln vom 14. August 2009, 90 O 41/07, rechtskräftig).
Zwei Jahre später hatte sich nun ein Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erneut mit diesen Klagen zu beschäftigen, weil die BHAG in Berufung gegangen war. Dort kam der Senat zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Sondervertrag handelte, weil die Bad Honnef AG, wie viele andere Versorger auch, Kunden oberhalb des Geringabnehmersegments als „Sondertarif-Kunden" bezeichnet. Die Bad Honnef AG zog daraufhin die Notbremse und nahm sämtliche Berufungen zurück.
Unbillige Preise Pikant ist jedoch nun, dass damit die ursprünglichen Urteile des Landgerichtes Köln rechtskräftig geworden sind – und damit auch die Feststellungen aufgrund des Sachverständigen zur Unbilligkeit der fraglichen Preise. Für Tarifkunden sind diese Urteile wegweisend: Erstmals wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Billigkeitsprüfung das Verhältnis von Bezugs- und sonstigen Kosten des Versorgers anhand einer monatlichen Betrachtung abzubilden hat, und zwar im Hinblick auf die Veränderung der Endkundenpreise. Deshalb kann sich der Versorger nicht einfach auf die Behauptung zurückziehen, die Endkundenpreise seien über ein oder mehrere Jahre unter seinen eigenen Beschaffungskosten zurückgeblieben.
Wechselvolle Gaspreis-Geschichte Um die Gaspreiserhöhungen der BHAG hatte es in der Vergangenheit schon viel Wirbel gegeben. Die regelmäßig für die Versorgungswirtschaft tätige Wibera Wirtschaftsprüfung hatte der BHAG im Jahr 2005 bestätigt, dass die Preise 2003 bis 2006 geringer als die Bezugskosten angestiegen sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte darauf basierend alle Protestkunden dazu aufgerufen, ihre Vorbehalte gegen die Zahlungen aufzugeben und die verlangten Preise zu zahlen. Die Gaspreisinitiative Bad Honnef warf zwei Jahre später die Flinte ins Korn und löste sich auf. Im Jahr 2008 hatte das Bundeskartellamt die Gaspreise der BHAG untersucht. Ergebnis: Keine Beanstandungen für das Jahr 2008, doch für 2007 musste sich die BHAG zu Zugeständnissen zugunsten der Gaskunden verpflichten (Aktenzeichen B 10 – 38/08). Zu diesem Verfahren war der Bund der Energieverbraucher e.V. beigeladen. In seiner Stellungnahme für den Verein führt Prof. Kurt Markert, Freie Universität Berlin, aus: „Aus der Unterlage „Erlösvergleich 2007" ... ergibt sich eine besonders gewichtige missbräuchliche Preisüberhöhung."
Die standhaften Protestkunden können sich bestätigt fühlen und haben es nun schwarz auf weiß, dass die Rechnungskürzungen nach Recht und Gesetz erfolgt sind.
03.02.2011 Auricher Anwalt Reshöft: Auf EWE rollt riesige Klagewelle zu
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12.01.2011 EWE verliert zweiten Rückforderungsprozess in Oldenburg
Amtsgerichts-Direktor Possehl: Zur Gleichbehandlung aller Kunden stehen! weiter lesen
und noch ein wichtiges Urteil:
Strom- und Gaspreiserhöhungen müssen der Billigkeit entsprechen.
(12. Januar 2011) Bei Strom- und Gaspreiserhöhungen muss der Versorger auf Verlangen nachweisen, dass seine Erhöhungen angemessen sind.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10 eine Zahlungsklage eines kommunalen Stromversorgers gegen einen Haushaltskunden zu 78/100 abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit der Tarifpreiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, insbesondere keinen Bezugskostenanstieg hinreichend dargelegt und nicht dargelegt hatte, ob ein solcher durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden konnte.
Zugesprochen wurden dem Versorger nur solche Forderungen, die auf akzeptierten Strompreisen vor dem ersten Widerspruch 2005 basierten. Eingeklagt wurden 204,73 €, zugesprochen lediglich 45,61 €. Die Revision wurde zugelassen.
Das Urteil formuliert sehr klar, dass auch im liberalisierten Strom- und Gasmärkten Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen, wie vom § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben:
Auszug aus dem Urteilstext
"... Er (der Verbraucher) kann (bei Preiserhöhungen) entweder (Hervorhebung durch den Senat) am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder (Hervorhebung durch den Senat) er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln .. In Tz. 9 der Entscheidung vom 27.10.2009 (VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65) hat der Bundesgerichtshof insoweit ausdrücklich Strom mit Gas gleichgestellt ...
... Dass der Wegfall der Monopolsituation nicht dazu führen kann, die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB entfallen zu lassen, ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, ob es sich bei der Anpassungsbefugnis um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, nicht vom Vorliegen eines Monopols abhängt. § 315 BGB knüpft die Billigkeitskontrolle schlicht daran, dass eine einseitige Leistungsbestimmung erfolgen soll und statuiert, dass diese im Zweifel nach Billigkeit zu erfolgen hat (Abs. 1) mit der Folge einer Bestimmungsbefugnis durch das Gericht, wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht (Abs. 3) ...
... Eine Preisanpassungsklausel darf jedenfalls nur dazu dienen, eine Gewinnschmälerung zu verhindern und darf nicht dazu eingesetzt werden, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2008,2172 Tz. 18 m.w.N. - Erdgassondervertrag). ...
... Der Senat hat für die Klägerin die Revision wegen der Frage zugelassen, ob - wie von dieser vertreten - eine Prüfung der Billigkeit einer vom Stromversorger nach § 4 AVBEltV oder § 5 StromGVV vorgenommenen einseitigen Tarif- (Preis-) Erhöhung nicht stattzufinden hat, wenn keine Monopol-, sondern eine Wettbewerbssituation gegeben ist und der Kunde zu einen anderen Stromversorger oder in einen billigeren anderen Tarif des gleichen Versorgers (außerhalb der Grundversorgung) wechseln kann.
Zwar ist diese Frage nach Auffassung des Senats aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und zwar im für die Klägerin negativen Sinne - geklärt, angesichts von dieser angeführten landgerichtlicher Rechtsprechung, die dies anders sieht, wird die Revision dennoch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen."
EWE verliert auch vor dem Amtsgericht Oldenburg Quelle: Interessengemeinschaft Energie Schortens
Aufsehenerregende Gerichtsverfahren verlaufen mitunter extrem kurz. Ganze acht Minuten dauerte es, bis die Klage eines Gaskunden gegen die EWE vor dem Amtsgericht in Leer entschieden war. Ergebnis: Der Energieversorger aus Oldenburg Die EWE muss die beantragten 217,11 Euro an den Gas-Kunden bezahlen, zuzüglich der Zinsen und der Verfahrenskosten.
Richter Michael Herrmann begründete seine Entscheidung mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes, das Anpassungsklauseln in Verträgen der EWE mit ihren Kunden für unwirksam erklärt hatte. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Mehr als 500 Versorger verteuern den Strom ab Januar. Millionen Kunden sind betroffen, mehr als die Hälfte aller Haushalte in Deutschland. Im bundesweiten Schnitt steigen die Energiekosten um rund sieben Prozent.
Die meisten Stromversorger begründen die Preiserhöhung mit der Steigerung der EEG-Umlage um 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Doch Matthias Kurth, Chef der Bundesnetzagentur, sagt: "Das ist sachlich nicht gerechtfertigt." Im Gegenteil: Dank der erneuerbaren Energien gebe es sogar einen Spielraum für Preissenkungen von rund 3 Cent pro Kilowattstunde. Denn der Ökostrom erhöht das Angebot und verdrängt "sukzessive teurere Kraftwerke aus dem Markt". Folge: Die Großhandelspreise für Strom sinken.
An der Leipziger Strombörse fiel der Preis von 73 Euro pro Megawattstunde im dritten Quartal 2008 auf 44 Euro im Herbst dieses Jahres. Doch von den niedrigeren Beschaffungskosten lassen nur wenige Versorger ihre Kunden profitieren. Im Branchenschnitt steigt der Endpreis seit Jahren kontinuierlich. Und dafür führen die Energieanbieter immer wieder neue Begründungen an. Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht
So kommt der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage als vermeintlicher Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock", wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.
Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber auch einen ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen Verträgen haben viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt", sagt Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben.
Durchaus nachvollziehbar sind diese Klauseln für den Fall einer Mehrwertsteuererhöhung. Die müssen die Versorger in jedem Fall auf den Endpreis anrechnen. Auf die EEG-Umlage trifft das jedoch nicht zu. "Die Steigerung hätten die Stromkonzerne durch die gleichzeitig gesunkenen Beschaffungskosten ausgleichen können", sagt Fehrenbach. Dreistes Gebaren einiger Versorger
Dennoch heißt es nun nach Angaben des Vergleichportals Toptarif.de bei vielen Versorgern: "Sonderkündigung wegen EEG-Umlage ausgeschlossen." Aus Unternehmenssicht hat der Verweis auf die Öko-Abgabe vor allem einen Vorteil: Außenstehende können nicht überprüfen, ob oder wie viel Mehrkosten im Einzelfall tatsächlich entstanden sind. Fakt ist: Nicht alle Versorger erhöhen die Preise, viele zumindest nicht in vollem Umfang der EEG-Umlage. Sie muss also nicht zwingend zu einer Verteuerung des Gesamtpreises führen.
Viele Stromunternehmen allerdings nutzen die Gunst der Stunde. Manche Anbieter agierten besonders dreist, sagt Verbraucherschützer Fehrenbach. "Wir hatten gerade einen Fall, in dem die Preiserhöhung viel höher als 1,5 Cent pro Kilowattstunde ausfiel und trotzdem die EEG-Umlage als Rechtfertigung angeführt wurde." Das sei ein klarer Vertragsbruch des Versorgers, der eigentlich eine Preisgarantie bis Mitte 2011 ausgesprochen hatte. Rechtlich fragliche Klauseln
Laut Fehrenbach ist fraglich, ob entsprechende Vertragsklauseln überhaupt wirksam seien. Doch dafür müsste erst einmal ein Kunde gegen seinen Stromlieferanten klagen. "Meines Wissens ist noch nie gerichtlich überprüft worden, ob die EEG-Umlage Sonderkündigungsrechte außer Kraft setzen kann." Auch die Bundesnetzagentur hat Zweifel, ob die Umlage im juristischen Sinne als staatliche Abgabe zu definieren sei: Anders als die Mehrwertsteuer fließe sie ja nicht dem Bund zu.
Derzeit sieht es danach aus, dass die Stromversorger mit ihrer Rechtfertigungsmasche durchkommen. "Die meisten Kunden nehmen die Angaben einfach so hin, ohne sie zu hinterfragen", sagt Fehrenbach.
Glück haben nur die Verbraucher, die noch einen alten Tarif ihres Grundversorgers beziehen: Sie können auch ohne Sonderkündigungsrecht jederzeit zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
27.10.2010 EWE verliert erneut vor Amtsgericht Gaspreise: Volle Erstattung für 5 Kunden Quelle: NWZ-Online JSM
AURICH - Der Oldenburger Energieversorger EWE hat im Streit um Gaspreiserhöhungen vor dem Amtsgericht Aurich erneut eine Niederlage erlitten. Der Konzern müsse fünf Kunden alle Beträge aus Preiserhöhungen ab 2007 zurückzahlen, urteilte das Gericht am Freitag.
Drei der Urteile seien rechtskräftig, weil der Streitwert unter 600 Euro liege. In zwei Fällen übersteige der Streitwert 600 Euro, so dass dagegen Berufung beim Landgericht eingelegt werden könne. Bereits in der vergangenen Woche hatten drei EWE-Kunden mit ähnlichen Klagen vor dem Amtsgericht Aurich, allerdings vor einem anderen Spruchrichter, Erfolg. Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli.
Dr. Jan Reshöft (Aurich), Anwalt der fünf klagenden Kunden, zeigte sich – auch mit Blick auf weitere anhängige Verfahren – zufrieden. „Wir gehen fest davon aus, dass die Urteile landauf, landab alle so ausgehen werden“, sagte er.
Die EWE zeigte sich enttäuscht. „Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir unsere Kunden stets zu angemessenen Preisen mit Erdgas beliefert haben“, sagte ein Sprecher. Ob man Berufung einlegen wolle, werde in Kürze entschieden. Es gebe aber „eine Tendenz“, dies zu tun. Grundsätzlich sehe man die von Schlichter Henning Scherf vorgeschlagene Sonderzahlung weiter als „faires Angebot“ an.
Aurich:Der Konzern müsse Kunden die zusätzlichen Beträge von rechtswidrig erhöhten Gaspreisen in voller Höhe zurückerstatten, urteilte das Gericht am Donnerstag.
Geklagt hatten drei Kunden wegen Preisanhebungen ab April beziehungsweise August 2008. Der Streitwert lag jeweils unter 600 Euro. Berufung wurde nicht zugelassen, die drei Urteile sind somit rechtskräftig. Das Gericht betonte, EWE habe sich ungerechtfertigt bereichert, da die Preisanpassungsklausel in den Gas-Sonderverträgen unwirksam sei. Das Amtsgericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli, der zum gleichen Ergebnis gekommen war.
Die drei Urteile des Amtsgerichts sind die ersten nach der BGH-Entscheidung und könnten somit wegweisende Wirkung für andere Gaskunden haben, die sich ebenfalls einen Erfolg vor Gericht erhoffen. „Es ist ein Signal in eine bestimmte Richtung“, sagte ein Gerichtssprecher. Die Entscheidung sei aber nicht bindend für andere Gerichte.
Im Streit um die Gaspreiserhöhungen hatte EWE nach einer Schlichtung zugesagt, rund 100 Millionen Euro an seine Kunden zurückzuzahlen. Vielen Kunden war das zu wenig. Bei einer vollen Rückerstattung wäre es doppelt so viel gewesen. Den ausführlichenBericht lesen Sie am Freitag in Ihrer NWZ.
http://www.nwzonline.de/Region/Artikel/2478879/Aurich++Gasversorger+EWE+erleidet+Niederlage+vor+Gericht.html
Oberlandesgericht nennt die Preisanpassungsklausel von E.on Hanse „nichtig“.
HAMBURG :: Der Prozess findet erst nächste Woche statt. Aber schon jetzt bekommen 54 Hamburger, die den Gasversorger E.on Hanse wegen der Preiserhöhungen der vergangenen Jahre verklagt hatten, Rückenwind vom Hanseatischen Oberlandesgericht. In einem Schreiben an die Prozessbeteiligten, das dem Abendblatt vorliegt, nennen die Richter die von E.on Hanse in den Lieferverträgen verwendete Preisanpassungsklausel „intransparent“ und damit „nichtig“. Jetzt können sich nicht nur die 54 Kläger, sondern Tausende Hamburger Hoffnungen auf erhebliche Rückzahlungen machen.
„Für die Verbraucher zeichnet sich ein Sieg vor Gericht ab“, sagte der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Bluhm dem Abendblatt. Er vertritt die 54 Bürger, die mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg klagen und allesamt Teile ihrer Gasrechnung einbehalten haben. Nach Bluhms Schätzung können nach dem Urteil mindestens 5000 Kunden, die gegen vergangene Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt haben, gezahlte Beträge von E.on Hanse zurückfordern. Auch müssten sie zuvor einbehaltenes Geld nicht an den Versorger überweisen. Es geht dabei um vierstellige, in Einzelfällen sogar fünfstellige Summen. Allein für 2009 könnten grob geschätzt 35 Prozent der Jahres-Gasrechnung zurückgefordert werden. Die Verjährungsfrist der Forderungen beträgt drei Jahre.
E.on Hanse will versuchen, die Richter noch umzustimmen. „Wir arbeiten an neuen Schriftsätzen“, sagte Sprecherin Iris Franco dem Abendblatt. Diese sollen das Gericht beim Prozess am 17. November davon überzeugen, dass die strittige Preisanhebung doch rechtens war. Zudem, so E.on Hanse, werde das Urteil nur die 54 Kläger betreffen. In seinen Schriftsätzen an das Gericht hatte das Unternehmen allerdings ganz anders argumentiert. Darin warnt E.on Hanse davor, dass ihm Rückforderungen durch Kunden in Höhe von 749 Millionen Euro drohen, falls die Preisklausel gekippt wird. Die OLG-Richter ließen sich von den Sorgen des Konzerns offenbar nicht beeindrucken. Nach ihrer Auffassung ist dies für das jetzige Verfahren „irrelevant“.
Sogar Kunden, die immer vorbehaltlos ihre Gasrechnung bezahlt haben, hätten – wenn die Klausel fällt – Rückerstattung von zu viel gezahlten Gaskosten. Allerdings müsste jeder Fall einzeln eingeklagt werden. Die Kunden könnten sich auf den Bundesgerichtshof (BGH) stützen, der bereits 2009 gegen den Gasversorger EWE entschieden hat, dass Verbraucher bei ungültigen Preisklauseln Geld wegen überhöhter Gaspreise zurückfordern können. „Der BGH hat schon in einem Dutzend Fällen Preisanpassungsklauseln von Versorgern gekippt. Die von E.on Hanse ist die intransparenteste“, sagte der Energierechtsexperte Kurt Markert.
Das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist für E.on Hanse das erste in dieser Instanz. Derzeit laufen zudem Hunderte Prozesse vor Amtsgerichten. Der Blankeneser Amtsrichter Olaf Riecke etwa erstritt vor dem Amtsgericht Altona eine Rückzahlung von 4700 Euro für drei Jahre Gasbezug. Wegen älterer Forderungen berief sich E.on erfolgreich auf Verjährung und rief die nächsthöhere Instanz an. Riecke wartet nun auf die Entscheidung des Landgerichts. Dabei hätte er auch einem Vergleich zugestimmt. „Wenn mir das Unternehmen nur zehn Prozent meiner Forderung überwiesen hätte, hätten wir die Sache außergerichtlich beenden können“, sagt er.
E.on drohen Millionen-Rückzahlungen.
Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht allein an den Ölpreis gekoppelt werden. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag eine Beschwerde des Berliner Versorgers GASAG gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück. Der BGH hatte eine Vertragsklausel der GASAG für unwirksam erklärt, nach der die Gaspreise für sogenannte Sonderkunden an den Ölpreis gekoppelt werden. Die GASAG sei dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. (Az. 1 BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10).
Damit bestätigten die Verfassungsrichter die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen. Der Gaspreis auf dem Weltmarkt ist weitgehend an den Ölpreis gekoppelt. Nach der Entscheidung des BGH vom Juli 2009 ist die Weitergabe von Erhöhungen bei den Bezugspreisen an die Kunden allerdings nur dann zulässig, wenn sich die Kosten auch insgesamt erhöht haben. Der Versorger dürfe nicht über die Anpassungsklausel einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Zudem gebe es darin keine Pflicht des Versorgers, die Preise zu senken, wenn dies dem Kunden zugutekommt. Aus diesem Grund hatte der BGH eine Klausel der GASAG für private Sonderkunden für unwirksam erklärt.
Dies, so das Bundesverfassungsgericht, bedeute keine unzulässige Einschränkung der von der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz geschützten Vertragsfreiheit. Die Inhaltskontrolle sei gerechtfertigt, weil die Verbraucher selbst in der Regel keine Chance hätten, andere Bedingungen auszuhandeln, erläuterte das Gericht.
Auch das Argument der GASAG, der BGH habe möglicherweise "existenzbedrohende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Entscheidung" außer Acht gelassen, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Hierzu habe die GASAG im Verfahren vor den Zivilgerichten nichts vorgebracht, das diese Befürchtung rechtfertigen würde.
Mittlerweile hat der BGH seine Rechtsprechung zu Gaspreiserhöhungen bestätigt und ausgebaut: In einem Urteil vom 24. März diesen Jahres entschied das Gericht, dass die ausschließliche Koppelung der Gaspreise an den den Ölpreis generell eine unzulässige Benachteiligung der Kunden bedeute, wenn sonstige Kostensenkungen unberücksichtigt bleiben.
Die seit Jahrzehnten praktizierte Bindung der Gaspreise an den Ölpreis löst sich immer weiter auf. In den vergangenen zwölf Monaten tieg der Durchschnittspreis für leichtes Heizöl um knapp 29 Prozent, während der Gaspreis dagegen um 5,5 Prozent sank. „Erstmals sehen wir einendeutlichen Trend zur Entkopplung des Gaspreises vom Heizölpreis“, sagte Peter Reese, Leiter der Abteilung Energiewirtschaft es Verbraucherportals Verivox. Von den sinkenden Preisen könnten auch die Verbraucher profitieren. Preisbindung setzt Marktregel von Angebot und Nachfrage außer Kraft Die Preisbindung war 1965 erstmals vereinbart worden. Produzenten wie der russische Energiegigant Gazprom chlossen damals langfristige Lieferverträge mit deutschen Importeuren wie E.on Ruhrgas, in denen die Höhe des Gaspreises der des Öls mit einer Verzögerung von rund sechs Monaten folgte. Der Importeur gab diese Preisbindung an seine Kunden, die Versorger, weiter und diese wiederum an die Endverbraucher. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage spielten damit bei der Preisbildung im Gashandel keine Rolle.
Seit Beginn der Weltwirtschaftskrise jedoch sank die Nachfrage nach Gas deutlich. Die Folge war ein Überangebot, da zugleich immer mehr neue Gasquellen ie Schiefergas erschlossen wurden und der Handel mit Flüssiggas zugenommen hat, erläuterte Verivox. Erdgas werde heute immer öfter frei gehandelt. iese Möglichkeit nutzen immer mehr Gasanbieter, um sich günstig mit dem Energieträger einzudecken. Sie sind damit Unternehmen mit langfristigen ieferverträgen überlegen. Die Endverbraucher wiederum können seit der Liberalisierung des Gasmarktes hierzulande unter zunehmend mehr Anbietern wählen. Allein in amburg bieten rund 30 Versorger ihre Dienste an. Der Energiekonzern E.on Hanse ist jedoch unverändert Marktführer in der Hansestadt. Sowohl derfreie Gaseinkauf als auch die härtere Konkurrenz führt laut Verivox „zu immer größeren Preisunterschieden zwischen den Versorgern. Durch den Wechsel eines Anbieters könne ein Durchschnittshaushalt rund 238 Euro im Jahr sparen. (HA)
Leserbrief im TAGEBLATT von Lutz Fauner: mehr unter diesem LINK
BONN : (Quelle: Hamburger Abendblatt)
Das Bundeskartellamt soll die Großhandelsmärkte für Strom und Gas genauer unter die Lupe nehmen. Die Bonner Behörde begrüßte gestern entsprechende Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums. Danach soll beim Kartellamt eine Markttransparenzstelle eingerichtet werden. „Sie ist ein sinnvolles zusätzliches Instrument, das das bisherige Instrumentarium des Bundeskartellamts zur Verfolgung von Marktmissbrauch deutlich verbessern wird“, teilten die Wettbewerbshüter mit. Von der Arbeit könnten auch die Verbraucher profitieren.
Verbraucherschützer haben die Preisbildung an den Großhandelsmärkten als zu undurchsichtig kritisiert. „Die Markttransparenzstelle ermöglicht es, einen Marktmissbrauch frühzeitig zu erkennen und dagegen einzuschreiten“, sagte der Vizepräsident des Bundeskartellamts, Peter Klocker. Die neue Stelle soll Insidergeschäfte und Manipulationen aufdecken.
In den vergangenen Jahren waren immer wieder Vorwürfe laut geworden, große Versorger hielten Kraftwerkskapazitäten zurück, um die Großhandelspreise beim Strom in die Höhe zu treiben. Sie sind die Grundlage für die Preise der Haushaltskunden. Konzerne wie E.on und RWE haben die Vorwürfe stets zurückgewiesen. Die Großhandelspreise werden an der Leipziger Energiebörse EEX gebildet, an der mehr als 200 Unternehmen aus zahlreichen Ländern Europas ihren Strom verkaufen.
Das Kartellamt untersucht seit April vergangenen Jahres die Stromgroßhandelspreise von rund 60 Stromversorgern. Im Herbst wollen die Wettbewerbshüter einen Bericht vorlegen. Die Ergebnisse der Untersuchung könnten im Anschluss daran zu einem Verfahren führen. (rtr/HA)
14. Juli 2010
Bundesgerichtshof öffnet Tor für Gaspreisrückforderungen
Der Bundesgerichtshof hat zugunsten von Gaskunden geurteilt: Die Gasversorger müssen zuviel bezahlte Beträge an die Kunden zurückzahlen, selbst wenn Sondervertragskunden die Erhöhungen bisher widerspruchslos gezahlt haben.
In zahlreichen Gerichtsverfahren hatten die Gasversorger behauptet, die Kunden hätten der Erhöhung durch die Zahlung zugestimmt. Mit einer vorbehaltslosen Zahlung wird jedoch die Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Preiserhöhung vom Kunden nicht akzeptiert, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil heraus (Pressemitteilung Nr. 145/2010).
mehr siehe LINK http://www.bund-der-energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/#con-10918
06/2010 Die STADTWERKE STADE erhöhen den Gaspreis
Die Stadtwerke Stade erhöhen zum 01.08.2010 die Gaspreise um rd. 15 % bei der Grundversorgung und um rd. 18 % bei den Sondervertragskunden. Als Begründung werden gestiegene Beschaffungskosten genannt.
Nun sind die Beschaffungswege und -möglichkeiten auf dem Gasmarkt begrenzt und überschaubar. Deshalb fällt auf, dass die anderen regionalen Gasversorger im hiesigen Umland nicht ebenfalls auf gestiegene Beschaffungskosten reagieren, sondern im Gegenteil ihre Endverbraucherpreise stabil halten und z.T. sogar Preissenkungen in Aussicht stellen.
Was also läuft - bei sonst vergleichbaren Grundbedingungen - bei den Stadtwerken Stade anders als in Buxtehude. Buchholz und Winsen. Die Vermutung liegt nahe, dass es bei den Stadtwerken Stade neben der Beschaffungsproblematik auch andere Gründe für die exorbitanten Preiserhöhungen zum 01.08.2010 gibt. Sind z.Z. die Betriebsgewinne wegen des langen Winters so geschrumpft, dass die millionenschweren Gewinnabführungen in den städtischen Haushaltsbereich nicht mehr gesichert erscheinen?
Auf jeden Fall ist die von den Stadtwerken Stade vorgetragene Begründung für die Preiserhöhung erklärungsbedürftig. Der kritische Endverbraucher sollte sich jedenfalls gegen diese bedenkliche Preisentwicklung wehren, und zwar durch Wechsel des Anbieters oder durch Widerspruch gegen die Preiserhöhung. Im letzteren Falle bietet die Regelung des § 315 BGB die Möglichkeit, die monatlichen Zahlungen auf dem jetzigen Niveau einzufrieren und erst dann die zurückbehaltenen Beträge zu zahlen wenn die Stadtwerke die Angemessenheit der Gaspreiserhöhung nachweisen.
Weiter Informationen können an unseren Info-Abenden abgefragt werden (siehe Aktuelle Termine).
01.04.2010
Das bedeutet, dass Verbraucher in all diesen Bereichen ihren Vertrag beenden und den Vertragspartner wechseln können: Die Billigkeit setzt einseitigen Preiserhöhungen Schranken, unabhängig vom Vorliegen eines Monopols. Der Bundesgerichtshof hat zahlreichen Urteilen den § 315 BGB zugrunde gelegt. In keiner einzigen dieser Entscheidungen ist von einer Monopolstellung die Rede. Lediglich im Strompreisurteil vom 28. März 2007 Hilfe Container Urteilssammlung Urteil BGH 28.3.07 entschied der BGH, dass der Preissockel - also der bei Vertragsabschluss geltende Preis - einer Billigkeitskontrolle nicht unterliegt, wenn keine Monopolstellung vorliegt. Die Versorgungswirtschaft interpretiert dies fälschlicherweise gern so, als unterläge bei fehlendem Monopol der Preis überhaupt nicht mehr der Billigkeitsprüfung. Das hat der BGH jedoch nie gesagt. Und die höchsten Richter haben das Urteil des OLG Potsdam, das die Billigkeitskontrolle ablehnte, aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Unzulässige Liefersperren: Stromkunden müssen also nicht befürchten, dass die Marktliberalisierung ihren Unbilligkeitseinwand aufhebt und der Versorger ihnen Strom oder Gas abstellt: Der Gesetzgeber vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass eine auf den Unbilligkeitseinwand gestützte Zahlungsverweigerung keine Liefersperre rechtfertigt, und das sieben Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der StromGVV und GasGVV (§ 17 und § 19). In der amtlichen Begründung von § 19 StromGVV heißt es:
"Eine Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, soweit der Haushaltskunde sich auf die Unbilligkeit von Rechnungen oder Abschlägen nach § 315 BGB beruft. Der Haushaltskunde ist berechtigt, eine Forderung gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Klärung entsprechend zu kürzen. Insoweit ist der Grundversorger nicht berechtigt, eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung anzudrohen".
Anwälte fordern zum Rechtsbruch auf: In einem Kommentar von Anwälten der Versorgungswirtschaft heißt es: "Eine Anwendung des § 315 BGB scheidet wegen des vorhandenen Wettbewerbs in der Energieversorgung aus." Hierbei belassen es Wyl, Eder, Hartmann nicht, sondern fordern dreist: "Spätestens seitdem der BGH die Unanwendbarkeit des § 315 BGB geklärt hat, ist eine Korrektur der Verordnung zwingend. Um das unsinnige Ergebnis auch ohne Änderung der Verordnung zu vermeiden, ist es erwägenswert, auch unter Geltung der GVV eine auf § 315 BGB gestützte Zahlungsverweigerung nicht anzuerkennen, da mit diesem Einwand kein offensichtlicher Fehler gerügt wird".
Damit fordert der Kommentar Unternehmen der Energiewirtschaft eindeutig zu rechtswidrigem Verhalten auf. Diese fatale Fehleinschätzung der Verordnungslage hat vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern Sperrandrohungen beschert, die Gerichte zu Recht mit einstweiligen Verfügungen auf Unterlassen geahndet haben.
23.03.2010
BGH kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Herbe Schlappe für die Energiekonzerne. Das höchste deutsche Zivilgericht hat entschieden: Die bislang gängige Praxis, Gaspreise für Privathaushalte an den Ölpreis zu koppeln, ist rechtswidrig.
Die Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Bindung ermögliche es den Energieversorgern, über die Abwälzung konkreter Kosten hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Unzulässige Profite seien vor allem möglich, weil mögliche Kostensenkungen bei Netz und Vertrieb nicht berücksichtigt würden.
Warum existiert eine Koppelung von Gas- und Ölpreis? Die Karlsruher Richter schlugen sich mit der Entscheidung auf die Seite einer Verbraucherorganisation und mehrerer Privatkunden und erklärten die entsprechenden Gaspreisklauseln der Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und der Stadtwerke Dreieich wurden für unwirksam. Die Gasversorger hatten ihre Preise unmittelbar von der Entwicklung der Heizölpreise abhängig gemacht. Das stellt nach dem BGH-Urteil aber eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar (BGH Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08). Einem Gerichtssprecher zufolge sind von dem Urteil weite Teile des gesamten Marktes betroffen.
Die bislang praktizierte Bindung des Ölpreises an den Gaspreis ist gesetzlich nicht verankert, sondern geht auf eine internationale brancheninterne Vereinbarung zwischen ausländischen Produzenten und deutschen Importeuren zurück.
23.02.2010
Zieht man die Steuern, Abgaben und Netzentgelte vom Strompreis ab, dann haben sich die Kosten für Erzeugung und Vertrieb um über vier Cent je Kilowattstunde in nur drei Jahren erhöht. Die Spotmarktpreise an der Strombörse haben sich in diesem Zeitraum jedoch um 1,2 Cent jeKilowattstunde verringert.
Die Stromwirtschaft rechtfertigt ihre Preiserhöhungen für Haushaltskunden mit den gestiegenen Kosten der mittel- und langfristigen Strombeschaffung. Der im Jahr 2006 gelieferte Strom wurde zum Beispiel zwischen Juli 2004 und Ende 2005 eingekauft. Die so ermittelten Bezugskosten auf der Basis mittel- und langfristiger Verträge sind tatsächlich zwischen 2006 und 2009 um 2,7 Cent gestiegen. Selbst wenn man diesen Effekt voll berücksichtigt, dann ergibt sich dennoch ein deutliches Plus für die Stromwirtschaft vonrund 1,4 Cent.
Die Marge der Stromversorger bei der Belieferung von Privathaushalten hat sich zwischen 2006 und 2009 um rund 1,4 Cent je Kilowattstunde erhöht, selbst unter Berücksichtigung gestiegener Strombezugskosten. Der Erlös für die Stromerzeugung hat sich drastisch erhöht: von 3,56 Cent je Kilowattstunde im Jahr 2006 auf 6,24 Cent je Kilowattstunde im Jahr 2009 um 2,68 Cent.
Dabei waren schon die 3,56 Cent im Jahr 2006 mehr als auskömmlich. Denn es handelt sich dabei um die Erzeugungskosten des teuersten Kraftwerks. Alle anderen Kraftwerke erzeugen den Strom deutlich günstiger und bekommen dennoch den Preisfür die teuerste Stromerzeugung. Die Stromerzeuger kassieren dadurch im Jahr 2009 von jedem Haushaltskunden für die Herstellung der gleichen Strommenge 94 Euro mehr als im Jahr 2006. Hinzu kommen rund 50 Euro, die darüber hinaus die Stromversorgungsunternehmen den Haushalten mehr abverlangen, unter Berücksichtigung geänderter Bezugskosten sowie Steuern und Abgaben. Im Klartext wurden diese 50 Euro zusätzlich verlangt, ohne das dies durch Beschaffungskosten oder Steuern und Abgaben gerechtfertigt sind.Jährlich bereichert sich die Stromwirtschaft dadurch zusätzlich umfast sechs Milliarden Euro. Diese Mehrbeträge kassiert die Stromwirtschaft ohne jede Gegenleistung, also ohne etwas in erneuerbare Energien zu investieren, neue Kraftwerke zu bauen oder Stromnetze zu ertüchtigen. Denn für alle diese Positionen werden die Stromverbraucher an anderen Stellen zurKasse gebeten. Für den Ausbau erneuerbarer Energien zahlen die Verbraucher insgesamt einen Betrag, der halb so hoch ist, wie die Zusatzbelastungen, die die Stromwirtschaft den Verbrauchern ohne jedenGrund im Jahr 2009 mehr als im Jahr 2006 abverlangt hat. Im Jahr 2010 setzt sich diese Fehlentwicklung bedauerlicherweisefort: Die Strompreise für Haushalte werden weiter angehoben.
Die Stromwirtschaft und ihr nahestehende Organisationen, leider auch der Dachverband der Verbraucherzentralen, kritisieren einseitig die gestiegenen Umlagen für den Ausbau erneuerbarer Energien. Die aufgezeigten Raubzüge der Stromwirtschaft in den Verbraucherkassen bleiben unerwähnt ebenso wie der langfristige Nutzen, den Verbrauchervom Ausbau erneuerbarer Energien haben.
Lange Zeit tat sich der russische Riese Gazprom schwer, sich von der Bindung des Gaspreises an den Ölpreis zu verabschieden. Nun konnte Eon Ruhrgas erstmals flexiblere Verträge mit dem Exporteur aushandeln. Teilmengen werden nun nicht mehr an Öl, sondern an den Spotmarkt für Gas gebunden. Eine kleine Revolution.
DÜSSELDORF/MOSKAU. Eon Ruhrgas hat Gazprom in monatelangen Verhandlungen flexiblere Lieferverträge abgerungen. Nach den Worten von Eon-Ruhrgas-Chef Bernhard Reutersberg stimmte der weltgrößte Gasproduzent dabei erstmals zu, einen Teil der Mengen nicht an den Öl-, sondern an den Spotpreis für Gas zu koppeln. „Es sind zwar noch Details zu klären, die Eckpunkte stehen aber, und mit Gazprom-Chef Miller bin ich mir einig“, sagte Reutersberg vor Journalisten in Essen.
Der Schritt bedeutet für die Gaswirtschaft einen Paradigmenwechsel. Bislang spielte der eigenständige Spotmarkt für Gas für Gazprom keine Rolle. In den langfristigen Lieferverträgen, die der Branchenriese mit seinen Kunden, den großen Importeuren, zum Teil über 30 Jahre hinweg abgeschlossen hat, folgten die Preise traditionell zeitversetzt und geglättet der Entwicklung am Ölmarkt. Den Verträgen lag die Annahme zugrunde, dass Heizöl mit Gas konkurriert. Spätestens als vor zwei Jahren der Ölpreis durch Spekulanten in die Höhe getrieben wurde und die Gastarife mitzogen, geriet die Ölpreisbindung aber in die Kritik.
Der Gazprom-Konzern, der rund ein Fünftel der weltweiten Gasproduktion kontrolliert, konnte das lange ignorieren. Im vergangenen Jahr gerieten die Importeure aber so unter Druck, dass insbesondere Eon Ruhrgas auf eine Anpassung der Regeln pochte. Der europäische Gasmarkt war nach Reutersbergs Worten schließlich innerhalb weniger Monate „extrem in Unordnung geraten“. Zum einen sank der Absatz wegen der wirtschaftskrise im vergangenen Jahr um sieben Prozent. Gleichzeitig drängten große Mengen verflüssigtes Gas (LNG) nach Europa, die eigentlich für den US-Markt bestimmt waren, wo aber durch neue Fördertechniken neue Felder erschlossen werden konnten. Die Folge war „eine nie da gewesene Überversorgung mit Gas“, wie Reutersberg es nennt.
Der Preis im Spotmarkt entkoppelte sich vom Ölpreis, der inzwischen wieder anzog, und lag zeitweise um über die Hälfte unter den Preisen, die Importeure in den langfristigen, an den Ölpreis gebundenen Verträgen bezahlen mussten. Die Importeure saßen so zwischen den Produzenten, die auf die langfristigen Verträge pochen konnten, und ihren eigenen Kunden wie Stadtwerken, die sich am Spotmarkt billiger eindecken konnten, in der Klemme. Der Absatz von Eons Sparte Pan-European Gas, die von Ruhrgas geführt wird, sank in den ersten neun Monaten 2009 um 21 Prozent. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern brach um 33 Prozent ein.
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 8/2010
Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern
bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):
"4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird."
Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).
Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.
Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08
LG Essen - Urteil vom 17. April 2007 - 19 O 520/06
OLG Hamm - Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07
(veröffentlicht in RdE 2008, 183)
Karlsruhe, den 13. Januar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
13.01.2010
Immer mehr Urteile vor Amtsgerichten fallen gegen E.ON Hanse aus.HA:. Der Hamburger Regionalversorger E.ON Hanse gerät beim jahrelangen Streit um die Gaspreise juristisch ins Hintertreffen. Bei mehreren hundert Verfahren vor Amtsgerichten in ganz Norddeutschland setzte sich bislang weitgehend die Verbraucherseite durch. Am Dienstag sprach ein Amtsrichter in Winsen/Luhe gleich 70 Urteile am Stück, die fast durchgängig gegen E.ON Hanse ausfielen. Der Energieversorger hatte Kunden verklagt, die eigenmächtig ihre Rechnungen gekürzt hatten, weil sie Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 und 2005 nicht für rechtmäßig hielten. Eine rechtskräftige Klärung des Streits steht noch aus. „Wir hoffen und wünschen, dass endlich ein Gericht eine Entscheidung in der Sache trifft“, sagte eine E.ON-Hanse-Sprecherin. Im Kern drehen sich die Auseinandersetzungen um die Frage, ob Erhöhungen der Gaspreise in den Jahren 2004 und 2005 angesichts gestiegener Kosten angemessen waren oder nicht. Deshalb hatten E.ON-Hanse-Kunden mit Unterstützung der Hamburger Verbraucherzentrale geklagt. Das Hamburger Landgericht entschied im Oktober vergangenen Jahres gegen E.ON Hanse, allerdings aus einem anderen Grund: Die Preisänderungsklausel in den Gasverträgen sei unwirksam, weil zu unbestimmt. Sie lautete: „E.ON Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“
Neue Tarif-Mogelpackung von E.on-Avacon
E.on-Avacon rührt wieder einmal kräftig die Werbetrommel für seine Tarife. Neu im Programm ist der Tarif EnergieSpar, der nicht nur eine Stromersparnis, sondern auch noch eine Kostenersparnis bei der Abrechnung bieten soll. Voraussetzung ist, man senkt die Stromkosten um 10 %. Versprochen werden bis 100,- EUR auf die Jahresabrechnung als Bonus. 100,- EUR erreicht man aber nur dann, wenn der Jahresverbrauch bei 10.000 kW/h liegt. Liegt der Verbrauch unter 2000 kW/h bekommt man nichts. Dass heißt, besonders Kleinverbraucher und Alleinstehende sowie Berufstätige machen wieder einmal eine lange Nase. Dafür zahlen Sie aber eine Verbrauchspreis von 21,8 ct/kWh und einen Jahresgrundpreis von 84,- EUR. Im Vergleich zu anderen Anbietern ist trotz fehlenden Bonus bei z.B. 5000 kW/h bei andren Anbietern eine Ersparnis von über 100,- EUR möglich. Details zum EnergieSpar-Tarif lesen Sie hier: http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=2506&ch=2&n=9c4751b82df44f199b96d1535bf9ea90&plz=21335&ort=L%C3%BCneburg&redirect=ok
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Klage gegen EWE abgewiesen
Zwei Gaskunden hatten gegen EWE vor dem Landgericht Aurich wegen unzulässiger Preiserhöhungen geklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte die Preisanpassungsformulierung als rechtens und die damit einhergehenden Preisanhebungen als gerechtfertigt an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Brennstoffzellenheizung im Versuchsstadium.
E.on-Hanse beginnt Kunden anzuschreiben, um diese für die Erprobungsphase der Brennstoffzellenheizung zu gewinnen.
Aus der Information und dem Vertrag ist ersichtlich, welche Voraussetzungen für eine Teilnahme notwendig sind.
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Verbraucherabzocke.
Eine neue Masche, wie man Verbrauchern das Geld aus der Tasche zieht, ist jetzt im Zusammenhang mit „Flexstrom“ ans Tageslicht gekommen. Der Stromanbieter lockt mit extrem günstigen Preisen und Angeboten. Nach nur 12 Wochen flattert dann dem Verbraucher eine Preiserhöhung ins Haus. Diese beträgt zum Teil bis zu 30 %. Natürlich hat entsprechend der AGB’s ein Kündigungsrecht. Macht man davon Gebrauch, beginnt ein langer Weg, um an sein im Voraus gezahltes Geld zu gelangen.
Daher Augen auf beim Anbieterwechsel. Nicht immer ist der Günstigste auch der Beste.
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Die Gas- und Strompreise in Bewegung
Die Gas- und Strompreise kommen in Bewegung. Diverse Anbieter erhöhen zum Jahresanfang die Preise.
Ausgerechnet der Stromversorger, der bisher in allen Verbraucherportalen mit als einer der günstigsten geführt wurde (Stadtwerke Flensburg) hat mit 10% Erhöhung kräftig zugelangt.
Darauf sollten Sie achten: - monatliche Zahlungsweise wählen - Preisgarantie nutzen - Vertragslaufzeit entsprechend der Preisgarantie
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Mahnbescheide – Alle Jahre wieder
E.on-Avacon hat zum Ende des Jahres 2009 wieder einmal zahlreiche gerichtliche Mahnbescheide verschickt. Aufgrund der Verjährungsfristen kann man wohl auch 2010 wieder damit rechnen. Wie sie sich verhalten sollten können sie unter http://www.igel-lueneburg.de/index.php?option=com_content&view=article&id=79&Itemid=58
nachlesen
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Stadtwerke Barmstedt im Schussfeld von e.on-Avacon
Die Stadtwerke Barmstedt, die eine Niederlassung in Lüneburg haben und für den Lüneburger Raum auch einen eigenen Erdgastarif anbieten, haben den Unmut von E.on-Avacon auf sich gezogen. Stein des Anstoßes war die Darstellung „Stadtwerke in Lüneburg“ sowohl als Homepage als auch in Zeitungen. E.on-Avacon klagt auf eine Unterlassung. Die Stadtwerke sind für Kunden des Lüneburger Raumes jetzt erreichbar unter http://www.stadtwerke-barmstedt.de/stwl/index.php/
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Mehrwertsteuer auf Wasserversorgung gekippt
Es klingt nach „Nichts“ – hat aber finanzielle Auswirkungen. Über Jahre hatten die Wasserversorger (u.a. E.on-Avacon) das legen von Hausanschlüssen und Reparaturarbeiten an den Leitungen bis zum Zähler mit 16 % bzw. 19 % MwSt. belegt.
18.11.2009
Quersubventionierung und unlauteres Geschäftsgebaren einiger Stadtwerke.
Nicht nur bei den Buxtehuder und Stader Stadtwerken gibt es erhebliche Quersubventionierungen und Umlage energiefremder Investitionen auf die Gas- und Stromkunden.
Auch andere Stadtwerke bedienen sich vermehrt dem Mißbrauch um an das Geld der Kunden zu kommen.
Das Energiewirtschaftsgesetzt (EnWg) gibt in §1 vor:
(1) "Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas."
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
Das ist bei derartigen Geschäftsgebaren (siehe Beispiel) sicher nicht gegeben. Leider verhält sich die Legislative (unsere Politiker) wg. der Abgängigkeit durch die vielen lukrativen Aufsichtsratspostenzurückhaltend . Hier kann man nur auf einen Durchgriff der EU hoffen.
14.11.2009 Gericht könnte Gaspreise der GEW (Wilhelmshaven) kippen.
Das Oberlandesgericht 6. Zivilsenat berät über Wirksamkeit von Preiserhöhungen. >> 20091114_gew_klage
19.10.2009 Leserbrief an die TAGEBLATT Redaktion zum Thema Lobbyismus in der Politik
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Bericht über zu teure Medikamente in Deutschland ist zwar aufschlussreich, aber leider keine Neuigkeit. Schon der ehemalige Gesundheitsminister Seehofer hat vergeblich dagegen angekämpft. Anlässlich seines Ausscheidens im Jahre 2003 gab er vor laufender Kamera zu, dass er sich letztlich wegen der übermächtigen Pharmalobby zurückziehen musste, weil diese zu stark sei. "ja, das ist so, seit 30 Jahren - bis zur Stunde" gab Seehofer zu Protokoll. Die Übermacht der Pharmaindustrie als einem der bedeutendsten Wirtschaftszweige der deutschen Industrie ist auch auf die Verflechtung mit einflussreichen Politikern zurückzuführen, die in den unterschiedlichsten Funktionen die Interessen der Pharmawirtschaft - letztlich zu Lasten der Verbraucher - vertreten. Dieser Wirtschaftslobbyismus ist leider nicht auf die Pharmaindustrie beschränkt, sondern auch in vielen anderen Wirtschaftszweigen gang und gebe. Als Sprecher der "Bürgerinitiative Energieprotest im Landkreis Stade" habe ich dies besonders krass in der Energiewirtschaft erlebt. Greenpeace hat hierzu übrigens ein "Schwarzbuch Klimaverhinderer" veröffentlicht, wo namentlich Politiker -vom einfachen Abgeordneten bis zum Minister- aufgeführt werden,die in Aufsichts-/Beirats- und anderen Funktionen ein kleines Zubrot zu den niedrigen Politikerbezügen erhalten. Letztlich sollte eigentlich allen Politikern per Gesetz verboten werden, derartige Nebeneinkünfte zu beziehen, da die Verlockung die Interessen der Wirtschaft vor die der Wähler zu stellen doch riesig ist. Die anstehende Bundestagswahl bietet die Gelegenheit, die zur Wahl stehenden Kandidaten hierzu zu befragen.
Unsere Bürgerinitiative hat dies getan und interessante Erfahrungen gesammelt. Mehr dazu unter www.bi-energieprotest.de .
Mit freundlichen Grüßen Klaus-Dieter Beck, Stader Str.3, 21737 Wischhafen, T. 04143-999 04143-999 begin_of_the_skype_highlighting 04143-999 04143-999 end_of_the_skype_highlighting 295
25.08.2009
Vorsicht: Energieversorger (hier EO-N) versuchen Kunden in die Falle zu locken. Informationen zur Preissenkungen daher genau studieren und ggf. sofort wiedersprechen.
24.08.2009
Energieversorger geben Gaspreissenkungen nur teilweise an die Verbraucher weiter. Je nach Bundesland gibt es deutliche Unterschiede. Siehe FOCUS Artikel
05.08.2009 Leserbrief von Klaus-Dieter Beck, Stader Str.3, 21737 Wischhafen, Tel.04143-999295, Sprecher der Bürgerinitiative Energieprotest im Landkreis Stade
Natürlich haben wir uns darüber gefreut, dass eine neutrale Behörde wie die Monopolkommission endlich klar aufzeigt, dass und warum "die Deutschen zu viel für Energie bezahlen". Was in Ihren Artikeln leider nicht aufgezeigt wurde ist, dass die Schuld dafür ach Meinung der Kommission auch bei den Politikern speziell aber der Bundesre-gierung liegt. Die große Koalition, aber auch die Vorgänger-Regierung hat in Kenntnis dieser Fakten, obwohl durch verschiedene Maßnahmen der EU-Kommission dazu aufgefordert, bisher nicht oder nur unzureichend gehandelt. Wenn man böswillig wäre, könnte man unterstellen, dass die Lobby der Energiewirtschaft, zu der zahlreiche Politiker bis zu (Ex-)Ministern gehören, hier massiv Einfluss genommen hat - wer verzichtet schon gerne auf hohe Aufsichtsratsbezüge oder andere Einkünfte? Für die Staatsfinanzen ist es natürlich auch von Vorteil, bei einem Steuer/Abgabenanteil von ca. 40% am Energiepreis, zu Lasten der Verbraucher kräftig zu kassieren. Der Bösewicht ist ja sowieso das Energieunternehmen.Haben die vier "Großen" nicht in den letzten fünf Jahren Gewinne von über 100 Mrd.€ gemacht und gehören damit zu den "Top-Gewinnmachern" der Wirtschaft. Aber es sindnicht nur die vier "Großen". So haben beispielsweise die Stadtwerke Stade in den Jahren 2006 - 32,3 % und in 2007 - 28,7 % Eigenkapitalrenditen erwirtschaftet. AlsHerr Ackermann vor kurzem für die Deutsche Bank ein Renditeziel von 25 % vorgab, ging ein Aufschrei der Empörung durch die Republik. Was könnte als Konsequenz aus dem Bericht der Monopolkommission gezogen werden?
Da die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass die Politiker gerade in Wahlzeitenversuchen auf die Bürger zuzugehen, sollte man diese Gelegenheit nutzen, sie auf ihrTun anzusprechen und auch festzunageln. Ankündigungen, dass man bis 2020 das Problem gelöst haben würde, sollte man gar nicht erst ernst nehmen. Die anstehende Bundestagswahl ist hierfür hervorragend geeignet. Was man fragen und tun könnte, findet man auch auf der Homepage der Bürgerinitiative Energieproteste im Landkreis Stade: www.bi-energieprotest.de
04.08.2009 Nun haben wir es Schwarz auf Weiß: Deutsche Energieverbraucher zahlen laut Monopolkommission immer noch zu viel für Strom und Gas. Das Gremium bemängelt, dass es keinen funktionsfähigen Wettbewerb gebe. Siehe FOCUS Artikel .
15.07.2009
Wieder ein Sieg der Protestler gegen illegale Abzocke bei den Gaspreisen. Das BGH gibt den klagenden Verbrauchern erneut recht.
13.05.2009
Die STADTWERKE STADE reduzieren den Gaspreis zum zweiten Mal und sind dennoch noch nicht auf dem korrespondieren Niveau der so oft beschworenen "Ölpreisbindung".
Artikel im Hamburger Abendblatt
Und die STADWERKE BUXTEHUDE: Still ruht der See !!. Das Geld der Kunden füllt derweilen die städtischen Kassen! Hier trifft der Satz von "unbilligen Preissenkungen" voll ins Schwarze.
10.05.2009
Der Verdacht auf Marktmanipulation der Stromriesenm EON und RWE verdichtet sich; siehe Artikel im Hamburger Abendblatt
19.04.2009
Die EU will durch mehr Wettbewerb die Energiepreise drücken. Endlich ein Schritt in die richtige Richtung. Leider muss die verfilzte deutsche Politik wieder einmal von oben Druck bekommen.
16.04.2009
Unsere Behauptung, dass auch ein Gaspreisenkungen "unbillig" sein können, hat sich durch die Pressemeldungen der letzten Tage wieder einmal bewiesen!
Wann schreiten die Kartellbehörden gegen diese illegale Praxis ein? siehe HAMBURGER ABENDBLATT
30.03.2009 Die Europawahl naht. Wir stellen Fragen an dieKandiadten zur Europawahl >> Unser Brief Hier die erste Anwort von SPD Kandidaten Ronald Frerks . Und die Antwort der FDP Gesine Brief von G. Meissner (Eingang am 27.05.2009)
10.02.2009
Endlich: Die Stadtwerke Buxtehude senken die Gaspreise. Trotz angeblicher Kopplung von Oel und Gas, korrespondiert die Preissenkung in Buxtehude nicht mit dem viel stärkeren Rückgang der Rohölpreise. Warum wohl ?
Hierzu ein Leserbrief aus dem Buxtehuder Tageblatt.
27.01.2009
Gaspreissenkung: Die AVACON geht mit gutem Beispiel voran und reduziert den Gaspreis um 24%. Die Versorger im Landkreis Stade halten sich bisweilen bedeckt. Link: >> Avacon
13.01.2009
Thema: EON-Mahnbescheide als Weihnachtsüberrraschung. Mit Unterstützung durch die Verbraucherzentrale werden die Empfänger dieser Mahnbescheide entsprechen beraten.
Hierzu ein wirklich sehenswerter RTL TV-Beitrag mit dem Protestler Chris Ueltzen sowie Dr. Hörmann und RA André Malitzki.
30.12.2008
Die Presse schlägt Alarm! Nach den geplanten Strompreiserhöhungen werden die Gewinnsteigerungen unserer ENERGIEVERSORGUNGSKONZERNE noch grösser werden.
19.12.2008
Leserbrief zum Thema Ehrlichkeit der Energieversorger an das BUXTEHUDER TAGEBLATT. Der Inhalt wurde leider bis dato von unsererer Lokalpresse (Tageblatt) nicht veröffentlicht !!
16.12.2008 BT Artikel: Russland senkt die Gaspreise. Nur im Landkreis Stade kommt nichts an!
23.11.2008 Erste Kommentare zum BGH-Urteil vom 19.11.2008 vom Bund der Energieverbraucher. Kommentare und Informationen von der Protestbewegung im Hamburger Umland (hier: EON-Protestler).
21.10.2008 Urteil des OLG Oldenburg: Gaskunden der EWE sollten sich mit dem EINSPRUCH beeilen.
06.09.2008 Wieder ein verbrauerfreundliches Urteil gegen illegale Preisteiberei beim Gas. Eine Klägergemeinschaft erzielt vor dem OLG Oldenburg einen Sieg gegen den Gasversorger EWE. Von dem Urteil profitieren jedoch nur die Gasnutzer, die den Preissteigerungen vorher wiedersprochen haben! Rat der BI: Den Erhöhungen rechtzeitig widersprechen!
01.07.2008 Zur Erhöhung der Gaspreise am 1.7.2008 informiert die Sendung PLUSMINUS die Verbraucher: Beispiele: Nicht akzeptieren, sondern rebellieren!
15.03.2008: Die Versorger in Landkreis Stade (Tageblatt) läuten die nächste Gaspreiserhöhung ein. Hierzu ein Leserbrief der BI-ENERGIEPROTEST zu den Hintergründen.
01.03.2008: Wenn man den beigefügten Artikel aus "Markt und Mittelstand" gelesen hat wird klar, warum die EVU's jetzt Überlegungen anstellen, sich von den Netzen zu trennen. Bevor man richtig Geld in die Hand nehmen muß für den Ausbau, die Reparatur und Verstärkung sowie Modernisierung des Netzes verkauft man doch lieber, oder ????
01.02.2008: Brief an Minister Hirche. >> Die Energiesituation in Deutschland. Ein exemplarischer Briefwechsel zwischen einem Protestler und einem Politiker.
31.12.2007: Brief eines Energieverbrauchers an Umweltminister Gabriel
03.12.2007: Leserbriefe an das Tageblatt zur "Zweiten Miete in Buxtehude" (Veranst. der HAUS & GRUND) aus Jork, Buxtehude und Harsefeld
01.12.2007: Artikel im Tageblatt >> Schärfere Kontrollen der Energiepreise durch das Kartellamt
22.11.2007: EO-Hanse unterliegt wg. intransparenter Vertragsklauseln in Schleswig Holstein
22.11.2007: Leserbrief an die NWZ zum Urteil des Landgerichts Oldenburg
20.11.2007: Tageblatt >> Statistiker entlarven die Stromlüge
17.11.2007: Tageblatt >> Grosser Erfolg für Gaskunden. Der Versorger SWB (Bremen) verliert nunmehr zum zweiten Mal vor dem OLG Bremen
08.11.2007: Artikel aus der Zeit >> Monopol auf Kurzschluß
08.11.2007: Tageblatt-Artikel zum Thema Wettbewerb
07.11.2007: SPIEGEL-Artikel >> "EON wil Kunden beruhigen"
30.10.2007: Artikel in Tageblatt >>
Antwort der Protestler
20.10.2007: Artikel in Tageblatt >> Drohung des Geschäftsführers der Stadtwerke Buxtehude
19.10.2007: Artikel in Tageblatt >> "Strompreise steigen weiter"
Sept. 2007: Leserbrief aus Sauensiek >> JAsager und ABNICKER
Okt. 2007: Haus & Grund informiert Mitglieder über Urteil des LG Hannover zur Offenlegung der Gaspreikalkulation.
25.05.2007: Leserbrief im Tageblatt >> Energieverbraucher zahlen für energiefremde Investitionen
Der Fall des BGH-Richters Wolfgang Ball: 30.11.2007: Rüffel für BGH Richter Ball vom Chef (Prof. Hirsch) (Vielleicht hat unser Bundespräsident dem Professor einmal auf die Füße getreten?)
27.11.2007: Angebotsanfrage an W. Ball (Schauen wil ´mal ob Hr. Ball beide Seiten gleich behandelt?)
14.11.2007: Die Antwort des Präsidenten des Bundesgerichtshofes kann man nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen! Hierzu eine Stimme aus dem Volk (hier aus Friesland): "Ich glaube, für Deutschland ist der Weg zum Status einer Bananenrepublik nicht mehr aufzuhalten. Passend dazu auch: Eine kleine Minderheit von einigen tausend Menschen legt heutzutage die gesamte Wirtschaft lahm und stranguliert eine 80 Millionen Bevölkerung. Und die Polittruppe in Berlin ist quasi nur noch bemüht, sich aus der Verantwortung für die Gesellschaft zu stehlen."
28.10.2007: Protestnoten zum Fall des Richters W. BALL an den Bundespräsidenten und an denPräsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Hirsch
23.10.2007: SPIEGEL-Artikel zur Neutralität unserer BGH-Richter (Einfach nur erschreckend!!)
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03.12.2010 Die seit Jahren größte Strompreiserhöhungswelle rollt auf die Verbraucher zu (Jetzt hilft nur noch: WECHSELN, WECHSELN u. WECHSELN!) Quelle: Stern.de vom 03.12.2010
17.12. 2010
27.12. 2010
Die EWE hat gestern (Verhandlung 11.1.11 ab 11:30 Uhr, Saal 2) auch den zweiten Prozess um die Rückzahlungsforderung eines Kunden vor dem Amtsgericht in Oldenburg verloren. Richter war erneut Amtsgerichtsdirektor Jürgen Possehl. Der schriftlich eingereichte Vortrag der EWE - laut Kläger, einem jungen Mann aus Wardenburg, über 30 Seiten lang – enthielt offenbar nichts Neues und wurde in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erörtert. Ein am Vortag von EWE-Rechtsanwältin Brandenberg per Fax eilig eingereichter 4-seitiger Nachtrag erzwang zwar eine halbstündige Pause bis zur Urteilsverkündung, weil Richter und Kläger-Anwältin Kießler den Schriftsatz vorschriftsgemäß zur Kenntnis nehmen mussten, vermochte am Urteil aber nichts zu ändern: Vollständige Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009, in diesem Fall 802,84 €, an den Kläger.
Amtsgerichtsdirektor Possehl gab bekannt, dass er drei weitere von ihm zu verhandelnde Klagen der Einfachheit halber gleich auf denselben Tag, den 16.2.2011, zusammengezogen habe. Damit die Anwältin der EWE nicht dreimal nach Oldenburg anreisen muss, bemerkte er teilnahmsvoll. Zumal das vergeblich sein dürfte. Denn das Amtsgericht Oldenburg wird ebenso wie das Amtsgericht Aurich bei den weiteren Prozessen vermutlich eine Linie fahren. Sowohl in Aurich als auch in Oldenburg hat sich der Amtsgerichtsdirektor jeweils den ersten Prozess vorbehalten, um ein richtungweisendes Urteil zu fällen und in beiden Fällen ist dieses erste Urteil vom Gericht anschließend veröffentlicht worden, um diese Richtung bekannt zu machen. (Beide Urteile haben wir auf unserer Homepage eingestellt: Oldenburg vom 29.12.10 hier http://janto-just.de/ig-energie/musterklage-gegen-ewe-auf-vollst%C3%A4ndige-r%C3%BCckzahlung/urteil-amtsgericht-oldenburg-vom-29-12-10/.)
Besonders bemerkenswert an dem Oldenburger Urteil ist, mit welcher Deutlichkeit das Gericht die von EWE seinerzeit versprochene Gleichbehandlung aller Kunden einfordert: „Es ist allgemein bekannt, dass die Beklagte (EWE) allen Kunden ‚gleiche Behandlung’ zugesichert hat unabhängig davon, ob sie Widerspruch erhoben haben oder nicht. Daran muss sie sich festhalten lassen (§ 242 BGB).“ Es komme daher nicht darauf an, ob ein Kunde Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen erhoben habe oder nicht. Alle hätten den gleichen Anspruch auf vollständige Rückzahlung! Das neuerliche Oldenburger Urteil zugunsten der Kunden wird zu weiteren Klagen ermutigen. Bislang liegen beim Amtsgericht Oldenburg 350 Klagen vor. Wenn seine Richterkollegen diese Klagen genauso wie Possehl auf wenige Tage zusammenziehen, drohen EWE von nun an Niederlagen in Serie.
29.12.2010 03.01.2010 Wir wünschen allen Mitgliedern ein frohes und gesundes neues Jahr Hier ein paar neu Informationen und Kommentare: 13.01.2010 Schon wieder ein BGH-Urteil zu Gunsten der Verbraucher 19.02.2010 Gasprom entkoppelt erstmals Gas vom Ölpreis QUELLE: Handelsblatt PRESSEMITTEILUNG vom Bund der Energieverbraucher e.V.
RAUBZUG MIT STROMPREISEN: SECHS MILLIARDEN ZUSÄTZLICH KASSIERT
Der Bund der Energieverbraucher hat die Strompreisentwicklung der vergangenen drei Jahre analysiert - mit inem schockierenden Ergebnis. Die Strompreise für Haushalte haben sich durchschnittlich zwischen2006 und 2009 um 3,75 Cent je Kilowattstunde erhöht. Verringert haben sich dagegen in diesem Zeitraum die Netzentgelte, und zwar um 1,5 Centje Kilowattstunde. Billigkeitsprüfung- Kein Monopoly
Um die Klausel- und Billigkeitskontrolle auf die Gas- und Strompreise von Haushaltskunden anzuwenden, bedarf es keiner Monopolstellung des Versorgers: Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB setzt nur ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei voraus.
§ 315 für viele Bereiche: In der Praxis bedeutet dies: Selbst wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Anbieter zu wechseln, ist der Versorger dazu verpflichtet, seine Preise so zu gestalten, dass sie der Billigkeit entsprechen. Das gilt bei der Energieversorgung genauso wie in anderen Lebensbereichen, für die § 315 gilt, also beispielsweise für das Wirtschaften von Altenheimen, Festsetzung und Anpassung von Zinsen, Gewährung einer Betriebs-rente, Vergütungen von Kindergärten, Anpassungen von Versicherungsprämien, Vergütung für die Flughafennutzung oder für KFZ-Sachverständige und so weiter. 17.08.2010 Strom- und Gaskunden sollen von neuer Aufsicht profitieren 17.08.2010 Teure Stadtwerke Stade 26.08.2010 Gaspreisbindung ist auf dem Weg um Auslaufmodell HEIDELBERG: (Quelle: Hamburger Abendblatt) 14.09.2010 Gaspreiserhöhung unzulässig - GASAG scheitert in Karlsruhe Quelle FTD: 08.11.2010 Geld zurück für Tausende Hamburger Gaskunden Quelle: Hamburger Abendblatt18.11.2010 Im Streit um Gaspreiserhöhungen hat der Oldenburger Energieversorger EWE vor dem Amtsgericht Aurich eine Niederlage erlitten.
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