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Mittwoch, 8. September 2010
 
 
Weitere Niederlagen der Energieversorger PDF Drucken E-Mail
Annelene la Motte   

(14. Januar 2010) Die E.ON Hanse AG erlitt erneut eine Niederlage. Das Amtsgericht im niedersächsischen Winsen wies in 42 Fällen Klagen der E.ON-Tochter gegen Gaskunden zurück, die nach Preiserhöhungen ihre Rechnungen gekürzt hatten.

In 15 weiteren Fällen lehnte das Gericht Klagen prinzipiell ab, sprach der Firma aber Geld zu, da sich Kunden bei den Kürzungen vertan hatten. Die Preisänderungsklausel in den Verträgen sei unzulässig formuliert, so der Richter.

Es sei lediglich von Anpassungen an einen nicht näher spezifizierten Wärmemarkt die Rede. Nach BGH-Grundsätzen sei diese Formulierung zu unbestimmt und formal unzulässig. E.ON Hanse habe deshalb kein vertragliches Recht gehabt, die Rechnungen zu erhöhen.

Damit liefen auch die Zahlungsansprüche gegen die Verbraucher ins Leere. Mit der Begründung folgte der Richter einem Sammelurteil des Hamburger Landgerichts vom Oktober 2009, mit dem sich 52 Kunden durchsetzten. E.ON Hanse will in Berufung gehen.

Aus dem Bericht des "Hamburger Abendblattes":

„Drei große Aktenberge türmen sich auf dem Tisch im großen Sitzungssaal des Kreishauses in Winsen. Der Raum, in dem sonst Kreispolitiker tagen, ist bis zum letzten Platz besetzt - nicht mit schaulustigen Besuchern, sondern mit Angeklagten. Im größten "Sammeltermin" in der Geschichte des Amtsgerichtes Winsen wurden die Urteile gesprochen: In Sachen E.on Hanse gegen 57 Gaskunden aus dem Landkreis Harburg entschied das Gericht in den überwiegenden Fällen zugunsten der Kunden, die Klagen wurden abgewiesen. Richter und Amtsleiter Albert Paulisch hatte die Verhandlung aus Platzgründen kurzerhand vom Amtsgericht in das nahe gelegene Kreishaus verlegt. "Einen Prozess in dieser Größe habe ich bisher noch nicht erlebt", so Paulisch. (...)

 

Vor dem Bundesgerichtshof erlebten die Stadtwerke Essen eine böse Schlappe:

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Preiserhöhungen des Gasversorgers aus den Jahren 2004 bis 2006 für unwirksam erklärt.

In letzter Instanz gab das Gericht damit einer Sammelklage von 180 Stadtwerke-Kunden statt, die der Baurechtsexperte Enrique Bergemann aus Rüttenscheid angestrengt hatte. Wie schon das Landgericht Essen 2007 in erster Instanz urteilte, so nahm auch der BGH Anstoß an der Preisanpassungsklausel in so genannten Sonderabkommen der Stadtwerke. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Kunden durch diese Klausel einseitig benachteiligt werden. Konkret ging es in der Klage um fünf Preiserhöhungen, die letzte vom 1. Oktober 2006. Verbraucherschützer gehen allerdings davon aus, dass das Urteil darüber hinaus Folgen hat. Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW: „Verbraucher können Geld zurückverlangen."

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).

Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.

BGH-Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 Pressemitteilung Nr. 8/2010

LG Essen - Urteil vom 17. April 2007 - 19 O 520/06

OLG Hamm - Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07
Letzte Aktualisierung ( Freitag, 15. Januar 2010 )
 
 
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